... II. Die zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist auch begründet, so dass der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich vom 29.3.2010 auf jeweils fünf Bruttomonatseinkommen und damit in Höhe von 11.765,00 € festzusetzen ist.
Neben den vom Arbeitsgericht im Streitwertbeschluss vom 29.3.2010 berücksichtigten vier Bruttomonatseinkommen für die beiden Kündigungsschutzanträge ist ein Streitwert in Höhe eines weiteren Bruttomonatsgehaltes schon mit Rücksicht auf die Bewertung des Hilfsantrags zu 4) aus der Klageschrift, mit dem die Klägerin hilfsweise die Erteilung eines Schlusszeugnisses geltend gemacht hat, gerechtfertigt. Dies folgt aus § 45 Abs. 4 GKG, wonach bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammenzurechnen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier in Ziffer 3) des Vergleichs vom 29.3.2010 - eine Regelung im Vergleich über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch getroffen worden ist.
Landesarbeitsgericht Köln vom 11.6.2010, 10 Ta 157/10
eingereicht von Rechtsanwalt Carsten Keunecke,
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