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10.10.2016

Außerordentliche Kündigung, Wettbewerbsverstoß oder Vorbereitungshandlung (erschienen in AE 03/2012 Nr. 192, S. 161, Veröffentlichung RA Keunecke)

Außerordentliche Kündigung, Wettbewerbsverstoß oder Vorbereitungshandlung

(erschienen in AE 03/2012 Nr. 192, S. 161, Veröffentlichung RA Keunecke)

Aus den Gründen:

c) Die Beklagte wirft dem Kläger vor, gegen das während des Arbeitsverhältnis bestehende Wettbewerbsverbot verstoßen zu haben, als er das Gewerbe „Schwimmbadservice und Schwimmbadzubehör" anmeldete und sein Partner unter Angabe seiner Anschrift einen Lieferanten anschrieb. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Der Kläger hat mit diesem Verhalten lediglich Wettbewerb vorbereitet.
aa) Der Arbeitnehmer verletzt zwar seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB erheblich, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit ausübt. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (st. Rspr., BAG, v. 28.10.2010 - 2 AZR 1008/08 - juris; 20.6.2008 - 2 AZR 190/07 - juris). Die für Handlungsgehilfen geltende Regelung des § 60 Abs. 1 HGB konkretisiert dabei einen allgemeinen Rechtsgedanken. Der Arbeitgeber soll vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt werden. Der Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht Dritten anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch den Arbeitnehmer offenstehen. Allerdings darf er, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach§ 74 HGB nicht vereinbart ist, schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit nach seinem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten (BAG, v. 26.6.2008 - 2 AZR 190/07 - juris). Interne Vorbereitungshandlungen, die auf die Schaffung der formalen und organisatorischen Voraussetzungen für ein geplantes eigenes Handelsunternehmen gerichtet sind, stellen damit noch keinen Wettbewerb dar (LAG Düsseldorf, v. 12.1.2007 - 9 Sa 1637 /05 - juris). Dies gilt etwa für die Anmietung von Geschäftsräumen oder den Ankauf von Waren. Ihre Grenze finden solche vorbereitenden Maßrahmen allerdings dort, wo die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Das ist regelmäßig bei einer nach außen wirkenden, werbenden Tätigkeit der Fall. Deshalb stellt sich auch schon der Versuch einer Abwerbung von Geschäftsverbindungen oder Kunden als eine Verletzung des Wettbewerbsverbotes generell (§ 60 Abs. 1 HGB) dar; d.h. alle Tätigkeiten, die geeignet sind; die Geschäftsverbindungen des Arbeitgebers zu Kunden, Lieferanten usw. zu beeinträchtigen, sind dem Handlungsgehilfen untersagt (BAG, v. 23.5.1985 - 2 AZR 268/84, juris; LAG Köln, v. 24.1.1997 - 11 Sa 1219/96 - juris).
bb) Eine werbende Tätigkeit im Geschäftsbereich der Beklagten hat der Kläger mit der Gewerbeanmeldung und dem Schreiben des Herrn X an die Firma Y noch nicht aufgenommen. Die Gewerbeanmeldung ist auch aus Sicht der Beklagten noch als reine Vorbereitungshandlung zu qualifizieren, sie dient der Schaffung eines formalen Rahmens für die spätere Geschäftsaufnahme. Aber auch mit dem an die Firma Z gerichteten Schreiben hat der Kläger, ungeachtet dessen, ob er nun von diesem Schreiben gewusst hat oder nicht, die maßgebliche Schwelle zum arbeitsvertraglich beachtlichen Wettbewerb noch nicht überschritten. Denn das damit beabsichtigte Abfragen von Produktinformationen dient ebenfalls nur der Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen für eine spätere Geschäftstätigkeit. Die Kenntnis dieser Informationen und der Produktpreise ist notwendige Voraussetzung für ein späteres Tätigwerden gegenüber Kunden. Selbst das auf der Grundlage der erteilten Informationen erfolgende Ankaufen von Produkten der Firma X stellte nach den oben dargestellten Grundsätzen noch keinen Wettbewerb i.S.d. § 60 HGB dar. Der Kläger hat damit auch nicht in bestehende Geschäftsverbindungen der Beklagten zu der Firma X eingegriffen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass diese Verbindung durch die Kontaktaufnahme des Herrn Z Schaden genommen haben oder Schaden hätten nehmen können, insbesondere kann von einem Versuch des Abwerbens dieses Geschäftspartners nicht die Rede sein. Auch der Umstand, dass in dem Schreiben von einem Kundenstamm die Rede ist, lässt ohne weitere Anhaltspunkte nicht den zwingenden Schluss darauf zu, dass bereits Wettbewerb betrieben wird. So behauptet die Beklagte nicht, der Kläger sei an Kunden i.S. des von ihr erwähnten „Vorfühlens" herangetreten oder betreue mit seinem Gewerbe bereits Baustellen.

Arbeitsgericht Köln
vom 21.2.2012, 14 Ca 4700/11
eingereicht durch Rechtsanwalt Carsten Keunecke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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