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14.02.2018

Ist der Arbeitgeber zur Anordnung von Urlaub verpflichtet? Bundesarbeitsgericht legt die Frage dem EuGH vor.

Das BAG ist in nunmehr 30-jähriger Rechtsprechung der Auffassung, dass der Arbeitnehmer für nicht genommenen und damit nach § 7 Abs. 3 BUrlG zum Jahresende verfallenen Urlaub keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn er den Urlaub beim Arbeitgeber im Urlaubsjahr nicht beantragt hat. Nach dem LAG Berlin-Brandenburg (v. 12.6.2014 – 21 Sa 221/14) und dem LAG München (v. 6.5.2015 – 8 Sa 982/14) hat nun auch das LAG Köln (Urteil v. 22.4.2016 – 4 Sa 1095/15) entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch auch ohne ein ausdrückliches Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen. Tut er das nicht, muss er Schadensersatz an den Arbeitnehmer leisten.

Der Arbeitgeber schuldet Naturalrestitution. Daher tritt an die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs ein Ersatzurlaubsanspruch. Der Schadensersatzanspruch unterliegt weder gesetzlichen noch etwaigen tariflichen Befristungen. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, ist er in Geld zu entschädigen (BAG v. 26.6.1986 – 8 AZR 75/83).

Die LAG‘e leiten ihre Rechtsauffassung aus Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG des Rates ab. Der Urlaubsanspruch diene dem Gesundheitsschutz. Daher müsse der Arbeitgeber seinen Pflichten zum Gesundheitsschutz auch ohne vorherige Aufforderung nachkommen und damit Urlaub gegenüber den Mitarbeitern wohl im Ergebnis anordnen. Auch das LAG Köln bezieht sich dazu auf das Urteil des EuGH (EuGH v. 12.6.2014 – C 118/13, Rz. 27 f).

Die Entwicklung der Rechtsprechung dürfte interessant werden. Wir müssen diesbezüglich abwarten. Gegen die Auffassung der Landesarbeitsgerichte kann eingewandt werden, dass Arbeitszeitrecht öffentliches Recht ist, Urlaubsansprüche arbeitsvertraglich begründet sind und damit durch das Leistungsstörungsrecht nach § 286 BGB hinreichend geschützt sind. Das Unionsrecht schützt den Arbeitnehmer nicht, der seinen Anspruch realisiert aber untätig bleibt (so EuGH v. 22.4.2010 – Rs. C-486/08 – Tirol).

Derzeit besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber sich nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Urlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag im Urlaubsjahr stellt.

Gegen das Urteil des LAG München ist Revision beim BAG (9 AZR 541/15) eingelegt worden; gegen das Urteil des LAG Köln (9 AZR 423/16). Das LAG Düsseldorf (v. 25.7.2016 – 9 Sa 31/16) hat die Rspr. des BAG bestätigt und sich gegen die drei anderen Landesarbeitsgerichte gestellt. Es bleibt mithin spannend.

Resturlaubsansprüche erzeugen regelmäßig Rückstellungsbedarf. Somit ist derzeit empfehlenswert, die Mitarbeiter zur Urlaubnahme anzuhalten und ggfls. Urlaub anzuordnen und damit zu erfüllen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Vorlagebeschluss vom 13.12.2016 entschieden, dass sich der EUGH der Sache annehmen muss (Az.: 9 AZR 541/15). Der Gerichtshof der Europäischen Union muss jetzt klären, ob der nach deutschem Recht vorgesehene Verfall des im Urlaubsjahr nicht genommenen Urlaubs eines Arbeitnehmers am Ende des Urlaubsjahres mit europäischem Recht tatsächlich vereinbar ist.

Carsten Keunecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht



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